Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (880.11)
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (880.11)
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 16. Oktober 1992 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des eidgenössischen Wohnbau- und Eigentumsförderungs 1 ) Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 2 ) , gestützt auf Artikel 4, 5 und 10 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 3 ) , als Verordnung:
Art. 1
* Massnahmen 1 Der Kanton beteiligt sich durch die Ausrichtung von Zusatzverbilligungen an den Massnahmen gemäss WEG.
Art. 2
Zusatzverbilligungen a. Grundsatz 1 Der Kanton richtet zur Verbilligung der Eigentümerlasten und der Miet zinsen an Personen mit bestimmtem Einkommen und Vermögen folgen de, nicht rückzahlbare Beiträge aus: * a. Zusatzverbilligung I: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Pro zent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während elf Jahren ausbezahlt; b. Zusatzverbilligung II: der jährliche Beitrag beläuft sich auf 0,6 Pro zent der Erwerbs- oder Anlagekosten; er wird höchstens während 25 Jahren ausbezahlt. 2 Neue Verpflichtungen für die einzelnen Massnahmen können nur im Rahmen der vom Kantonsrat im Staatsvoranschlag zur Verfügung gestell ten Kredite durchgeführt werden. 1) SR 843 2) SR 843.1 GDB 880.1 OGS 1993, 59