Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (880.1)
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (880.1)
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (kWEG) vom 27. September 1992 (Stand 1. Januar 2002) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohnver hältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 1 ) , des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 2 ) sowie gestützt auf Artikel 33 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , als Gesetz: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck 1 Das Gesetz bezweckt die Förderung günstigen Wohnraums, insbeson dere für Bevölkerungskreise in bescheidenen finanziellen Verhältnissen, und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum. 2 Zu diesem Zweck kann der Kanton je nach Wohnungsmarkt und Wirtschaftslage: a. den Bau preisgünstiger Wohnungen fördern; b. die Erneuerung bestehender Wohnungen unterstützen; c. die Wohnverhältnisse in Berggebieten verbessern; d. den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum fördern. 3 Leistungen aufgrund dieses Gesetzes können nicht für Zweit- und Feri enwohnungen beansprucht werden. 1) SR 844 2) SR 843 GDB 101.0 OGS 1993, 56