Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die berufliche Vorsorge (856.11)

CH - OW

Verordnung über die berufliche Vorsorge (856.11)

Verordnung über die berufliche Vorsorge

Verordnung über die berufliche Vorsorge vom 19. Mai 2016 (Stand 1. Juni 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 97 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Juni 1982 1 ) , gestützt auf Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe a des Staatsverwaltungsgeset zes vom 8. Juni 1997 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Aufsicht 1 Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.

Art. 2

Vorsorgeeinrichtung 1 Der Kanton schliesst sich für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seiner Arbeitnehmer und Arbeit nehmerinnen der Genossenschaft der Versicherungskasse des Personals öffentlicher Arbeitgeber des Kantons Obwalden (Personalversicherungs kasse Obwalden) an.

Art. 3

Versicherte 1 Bei der Personalversicherungskasse Obwalden werden alle Arbeitneh mer und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Behörden und der Staatsver waltung versichert, die aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge der Versicherungspflicht unterstehen. 1) SR 831.40 GDB 130.1 OGS 2016, 36
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht