Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen (817.11)
Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen (817.11)
Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen
Verordnung über Friedhöfe und Bestattungen vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezem 1 ) , * als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Friedhofreglement 1 Die Einwohnergemeinde erlässt ein Reglement über die Bezeichnung und die Benützung der Friedhofanlagen. 2 Das Reglement bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 2
Kosten 1 Die Erd- oder Urnenbestattung am letzten Wohnsitz des Verstorbenen ist kostenlos. 2 Die Kosten für die Einäscherung von Verstorbenen mit letztem Wohnsitz im Kanton trägt die betreffende Einwohnergemeinde. 3 Für die Benützung besonderer Gräber, wie beispielsweise Hallen- oder Familiengräber, sowie für die Bestattung von Verstorbenen, die nicht in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz hatten, kann eine Gebühr erhoben werden.
Art. 3
Verzeichnis der Bestattungen 1 Die Einwohnergemeinde führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, das folgende Angaben enthalten muss: a. die Nummer des Grabes; GDB 810.1 OGS 1991, 83