Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen (810.12)

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Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen (810.12)

Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen

Verordnung über eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen vom 11. März 2010 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän 1 ) Artikel 65 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 3. Dezember 2015 2 ) und von Artikel 9 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes vom 6. De zember 2012 3 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 1 und 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 ) , * beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Der Kanton führt zur Stärkung der Beratung und der Präventionsarbeit eine Fachstelle für Gesellschaftsfragen. 2 Die Fachstelle für Gesellschaftsfragen ermöglicht eine vernetzte und ko ordinierte Bearbeitung gesellschaftspolitisch relevanter Themen, die sich an übergeordneten und bereichsübergreifenden Zielsetzungen orientiert.

Art. 2

Aufgaben a. Themenbereiche 1 In der Fachstelle für Gesellschaftsfragen sind insbesondere folgende Themenbereiche zusammengefasst: a. Familienförderung; b. * Kinder- und Jugendförderung; 1) SR 142.20 2) GDB 810.1 3) GDB 874.1 GDB 101.0 OGS 2010, 17
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