Verordnung über die Schifffahrt (774.11)
Verordnung über die Schifffahrt (774.11)
Verordnung über die Schifffahrt
Verordnung über die Schifffahrt (VSF) vom 4. Dezember 2008 (Stand 15. Januar 2009) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 48 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Bin nenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktober 1975 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Schifffahrt auf den öffentlichen Gewässern des Kantons, soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet. 2 Vorbehalten bleiben insbesondere die Vorschriften der interkantonalen Vereinbarung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee.
Art. 2
Schiffbare Gewässer 1 Als schiffbare öffentliche Gewässer gelten der Sarnersee, der Alpnach ersee, der Lungerersee und der Melchsee. 2 Das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) kann die Schifffahrt zu sportli chen Zwecken mit zeitlicher Begrenzung auf andern öffentlichen Gewäs sern bewilligen, sofern der Naturschutz und der Wasserstand nicht entge genstehen, das Ufer nicht beschädigt und der Fischbestand nicht gefähr det wird. 1) SR 747.201 2) GDB 101.0 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2008, 111