Gesetz über die Zwangsenteignung (760.1)
Gesetz über die Zwangsenteignung (760.1)
Gesetz über die Zwangsenteignung
Gesetz über die Zwangsenteignung (kEntG) vom 9. April 1877 (Stand 1. Januar 2011) 1. Allgemeine Grundsätze über die Beschränkung des Eigentums
Art. 1
1 Die zwangsweise Entziehung oder Beschränkung von Grundeigentum oder darauf bezüglicher Rechte kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen. 2 Das Recht zur Abtretung kann teils vom Staate oder von Gemeinden, teils von Gesellschaften oder Privaten angesprochen werden. Im letztern Falle ist ein Ausspruch des Gemeinderates erforderlich, ob das Werk in der allgemeinen Wohlfahrt der Gemeinde liege. Ist auch daran die Kantonsbehörde nicht absolut gebunden, so hat sie doch jedenfalls ernst lich zu prüfen, ob die bezüglichen Requisite der Verfassung (Art. 10) zu treffen. 3 Die Gesuchsteller haben einen Plan über das Enteignungsgebiet mitvor zulegen.
Art. 2
1 Die Abtretungspflicht umfasst Erstellung, Unterhalt und Betrieb sowie Veränderung oder Erweiterung eines Werkes und Herbeischaffung oder Ablagerung von Baumaterial. 2 Sie erstreckt sich auch auf diejenigen Eigentumsobjekte, welche dem Exproprianten zu Erfüllung der laut Art. 67 des Wasserbaupolizeigeset zes 1 ) ihm obliegenden Verpflichtungen betreffs Erstellung und Unterhal tung von Verkehrslinien u. dgl. vonnöten sind. 3 Der Ausdruck "Expropriationsrecht" oder "Abtretung von Rechten" schliesst auch das Einräumen von Rechten in sich. OGS 1900, 61 OGS 1901, 24