Verordnung zum Baugesetz (710.11)
Verordnung zum Baugesetz (710.11)
Verordnung zum Baugesetz
Verordnung zum Baugesetz (BauV) vom 7. Juli 1994 (Stand 1. Juni 2017) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 66 des Baugesetzes vom 12. Juni 1994 1 ) , als Verordnung: 1. Planungsverfahren 1.1. Kantonale Richtplanung
Art. 1
Bearbeitung, Mitwirkung und Auflage 1 Das zuständige Departement erarbeitet den kantonalen Richtplan in Zu sammenarbeit mit den kantonalen Amtsstellen, welche raumwirksame Aufgaben erfüllen. 2 Es sorgt für die Mitwirkung der Gemeinden und nimmt Rücksprache mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone. Weitere interessier te Kreise sind anzuhören. 3 Der Entwurf zum kantonalen Richtplan wird während 90 Tagen öffentlich aufgelegt. Jedermann kann während dieser Frist schriftlich Einwendungen erheben. Das zuständige Departement nimmt zu den Eingaben gesamt haft Stellung.
Art. 2
Erlass und Genehmigung 1 Der kantonale Richtplan wird vom Regierungsrat erlassen. Er bedarf der Genehmigung durch den Kantonsrat. Im übrigen richtet sich das Verfah ren nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung 2 ) . 1) GDB 710.1 SR 700 OGS 1995, 23