Monitoring Gesetzessammlung

Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (651.1)

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Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (651.1)

Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz

Gesetz über Jagd, Wild- und Vogelschutz (Jagdgesetz, JagdG) vom 20. Mai 1973 (Stand 1. Januar 2007) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 38 und 65 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , in Vollzug des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 10. Juni 1925 2 ) , auf Antrag des Kantonsrates, folgendes Gesetz:

Art. 1

Jagdhoheit 1 Die Jagd ist ein Hoheitsrecht des Kantons. Der Kanton hat im Rahmen des Bundesrechtes das ausdrückliche Verfügungsrecht über die jagdba ren und geschützten Tiere. 2 Der Kanton bildet ein einziges Jagdgebiet.

Art. 2

Jagdsystem 1 Die Jagd wird nach dem Patentsystem ausgeübt. 2 Die Berechtigung zur Ausübung der Jagd wird durch Patente oder Spezialbewilligungen erworben, die vom zuständigen Departement im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Ausführungsvorschriften für das ganze Gebiet des Kantons ausgestellt werden. 1) GDB 101.0 2) BS 9, 544 (heute: BG über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel [Jagdgesetz, JSG] vom 20. Juni 1986, SR 922.0 ) OGS 1974, 69
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