Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (542.11)
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung (542.11)
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung
Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 22. September 2004 (Stand 1. Januar 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesver 1 ) und Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung vom 6. Juli 1983 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst:
Art. 1
Vollzugsorgane 1 Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a. der Regierungsrat; b. das zuständige Departement; c. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (kantonale Zentralstelle); d. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Mass nahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden kön nen.
Art. 2
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zu ständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigne ten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung; 1) SR 531 2) SR 531.11 GDB 101.0 OGS 2004, 59