Monitoring Gesetzessammlung

Bevölkerungsschutzgesetz (540.1)

CH - OW

Bevölkerungsschutzgesetz (540.1)

Bevölkerungsschutzgesetz

Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) vom 22. Oktober 2004 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz vom 4. Oktober 2002 1 ) , gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines

Art. 1

Zweck des Bevölkerungsschutzes 1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivil schutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem. 2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes: a. schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notla gen; b. stellen die Rettung und Hilfe sicher; c. tragen zur Bewältigung der Folgen bei; d. arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusam men. 3 Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koor dinierten Einsatz der Mittel sicher. 1) SR 520.1 GDB 101.0 OGS 2004, 66
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