Bevölkerungsschutzgesetz (540.1)
Bevölkerungsschutzgesetz (540.1)
Bevölkerungsschutzgesetz
Bevölkerungsschutzgesetz (kBSG) vom 22. Oktober 2004 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz vom 4. Oktober 2002 1 ) , gestützt auf Artikel 24, 44 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst: 1. Allgemeines
Art. 1
Zweck des Bevölkerungsschutzes 1 Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivil schutz gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit in einem zivilen Verbundsystem. 2 Die Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes: a. schützen die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen primär vor und bei grossen Schadenereignissen, Katastrophen und in Notla gen; b. stellen die Rettung und Hilfe sicher; c. tragen zur Bewältigung der Folgen bei; d. arbeiten mit den anderen sicherheitspolitischen Bereichen zusam men. 3 Eine kantonale Führungsorganisation stellt den zeitgerechten und koor dinierten Einsatz der Mittel sicher. 1) SR 520.1 GDB 101.0 OGS 2004, 66