Monitoring Gesetzessammlung

Bildungsverordnung (410.11)

CH - OW

Bildungsverordnung (410.11)

Bildungsverordnung

Bildungsverordnung (BiV) vom 16. März 2006 (Stand 1. September 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 6, 16, 20, 23, 120 und 123 des Bildungsgesetzes vom 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen.

Art. 2

Bildungsdaten 1 Das zuständige Departement erhebt für die Planung und Führung des Bildungsangebots die notwendigen Personendaten sowie die Verwal tungsdaten der Bildungsinstitutionen, die vom Bundesstatistikgesetz 2 ) er fasst werden. 2 Der Regierungsrat kann mit dieser Aufgabe einen regionalen Dienst oder einen anderen Kanton beauftragen.

Art. 3

Qualitätssicherung und -entwicklung, Evaluationen a. Allgemeines 1 Zur Qualitätssicherung und -entwicklung an den einzelnen Schulen so wie im gesamten Bildungssystem werden periodisch interne und externe Evaluationen sowie Systemevaluationen durchgeführt. 1) GDB 410.1 SR 431.01 OGS 2006, 95
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