Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kon... (310.41)
Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kon... (310.41)
Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane
Verordnung über die direkte Bussenausfällung durch die Kantonspolizei und weitere Kontrollorgane (kantonale Ordnungsbussenverordnung, kOBV) vom 25. Oktober 2007 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 43 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 1 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Grundsatz 1 Die Angehörigen der Kantonspolizei und weitere kantonale Kontrollorga ne können nach den Vorschriften dieser Verordnung Ordnungsbussen für bestimmte Übertretungen direkt ausfällen und einkassieren. 2 Bussen dürfen nur direkt ausgefällt werden, wenn der Sachverhalt recht lich und sachlich klar liegt und der oder die Fehlbare mit der direkten Er hebung der Busse einverstanden ist.
Art. 2
Weitere berechtigte Kontrollorgane 1 Neben den Angehörigen der Kantonspolizei können in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz sowie Jagd und Fischerei direkt Bussen ausfäl len und einkassieren: a. der Jagdverwalter oder die Jagdverwalterin, der Wildhüter/Naturauf seher oder die Wildhüterin/Naturaufseherin; b. die amtliche Fischereiaufsicht. 1) GDB 134.1 GDB 101.0 OGS 2007, 68