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Versteigerungsverordnung (220.21)

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Versteigerungsverordnung (220.21)

Versteigerungsverordnung

Versteigerungsverordnung vom 4. September 1987 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 236 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 1 ) und Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , als Verordnung:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung ist auf freiwillige öffentliche Versteigerungen anzu wenden (Art. 229 Abs. 2 OR 3 ) ). 2 Sie gilt nicht für: a. Zwangsversteigerungen und b. freiwillige nicht öffentliche Versteigerungen.

Art. 2

Versteigerungsbeamter 1 Der Regierungsrat stellt den Versteigerungsbeamten und dessen Stell vertreter, die für das ganze Kantonsgebiet zuständig sind, an. * 2 Der Versteigerungsbeamte und sein Stellvertreter müssen im Besitz der kantonalen Beurkundungsbefugnis sein. 3 Die Entschädigung für die Bemühungen des Versteigerungsbeamten be rechnet sich nach Zeitaufwand und ist vom Veräusserer zu leisten. Der Tarif richtet sich nach der Verordnung über die Beurkundungs-, Grund buch- und Schatzungsgebühren 4 ) .

Art. 3

Bewilligung 1 Versteigerungen sind bewilligungspflichtig. 1) SR 220 2) GDB 101.0 3) SR 220 GDB 213.61 OGS 1989, 30
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