Verordnung über die Grundbuchgebühren (213.61)
Verordnung über die Grundbuchgebühren (213.61)
Verordnung über die Grundbuchgebühren
Verordnung über die Grundbuchgebühren (Grundbuchgebührentarif) vom 28. Oktober 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 17 und 168k Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebührenpflicht 1 Für die Amtshandlungen des Grundbuchamts sind im Rahmen des all gemeinen Gebührengesetzes und dieser Verordnung Gebühren zu ent richten.
Art. 2
Gebührenpflichtige Person 1 Gebührenpflichtig sind bei Handänderungen die veräussernde und die erwerbende Person zu gleichen Teilen, bei Grundpfanderrichtungen die Pfandbestellerin oder der Pfandbesteller, bei Dienstbarkeitsbegründungen die berechtigte Person, und in den übrigen Fällen die Person, welche die Amtshandlung veranlasst. Vorbehalten bleiben anderslautende Vereinba rungen. 2 Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch. Für die gemäss Art. 18 Abs. 2 dieser Verordnung von den Gebühren befreite Partei entfällt die Solidarhaftung. 1) SR 210 GDB 210.1 OGS 2021, 38