Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (133.11)

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Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (133.11)

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) vom 7. September 1989 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , erlässt als Verordnung: 1. Der Regierungsrat 1.1. Stellung und Aufgaben

Art. 1

Stellung 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.

Art. 2

Aufgaben a. Regierungstätigkeit 1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er: a. die für den Kanton bedeutenden Entwicklungen beobachtet und be urteilt; b. die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt; d. den Kanton nach innen und aussen vertritt. 2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den andern Aufgaben des Re gierungsrates. GDB 101.0 OGS 1989, 128
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