Verordnung über die Schätzungsgebühren (213.72)
Verordnung über die Schätzungsgebühren (213.72)
Verordnung über die Schätzungsgebühren
Verordnung über die Schätzungsgebühren vom 30. November 2023 (Stand 1. Januar 2024) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes über die amtliche Schät zung der Grundstücke und das Grundpfandrecht (Schätzungs- und Grundpfandgesetz) vom 26. Oktober 2006 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Gebührenpflicht 1 Für die Amtshandlungen im Zusammenhang mit Schätzungen gemäss
Art. 15 Abs. 1, 2 und 4 des Schätzungs- und Grundpfandgesetzes werden
Gebühren im Rahmen des Allgemeinen Gebührengesetzes 2 ) und dieser Verordnung erhoben.
Art. 2
Schätzungsgebühren nichtlandwirtschaftliche Grundstücke 1 Für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke werden folgende Gebühren er hoben: a. für die Verkehrswertschätzung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks und die Erstellung eines Berichts eine Grundgebühr von Fr. 600.–; b. bei gleichzeitiger Durchführung der von Amtes wegen vorzunehmen den Steuerschätzung wird die Grundgebühr für die Verkehrswert schätzung um 50 Prozent ermässigt. Bei gleichzeitiger Schätzung mehrerer benachbarter Grundstücke des gleichen Grundeigentü mers oder der gleichen Grundeigentümerin werden sämtliche Grundgebühren ermässigt, auch wenn die Steuerschätzung nur ein Grundstück betrifft; 1) GDB 213.7 2) GDB 643.1 OGS 2023, 34