Volksschulverordnung (412.11)
Volksschulverordnung (412.11)
Volksschulverordnung
Volksschulverordnung (VSchV) vom 16. März 2006 (Stand 1. August 2023) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 und 120 des Bildungsgesetzes vom 16. März 2006 1 ) , beschliesst: 1. Stufenübergreifende Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt in Ergänzung des Bildungsgesetzes die Ausbil dung auf der Volksschulstufe.
Art. 2
Unterrichtszeiten und Lektionsdauer 1 Der Schulrat legt die wöchentlichen Unterrichtstage und die unterrichts freien Halbtage fest. 2 Die Schulleitung bestimmt unter Beachtung der Blockzeiten die täglichen Unterrichtszeiten und die Pausen für die verschiedenen Stufen und Klas sen. 3 Die Unterrichtszeit pro Lektion beträgt 45 Minuten.
Art. 3
Blockzeiten 1 Die Blockzeiten umfassen den Zeitrahmen von vier Lektionen an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarschule. 2 Für kurzfristige Schulausfälle und ordentliche unterrichtsfreie Zeiten in nerhalb der Blockzeiten ist die Betreuung der Schülerinnen und Schüler sicherzustellen. 1) GDB 410.1 OGS 2006, 95