Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die öffentliche Beurkundung (210.31)

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Verordnung über die öffentliche Beurkundung (210.31)

Verordnung über die öffentliche Beurkundung

Verordnung über die öffentliche Beurkundung (Beurkundungsverordnung, BeurkV) vom 19. Dezember 1980 (Stand 1. Juli 2002) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 38 des Gesetzes über die öffentliche Beurkundung vom 30. November 1980 1 ) , als Verordnung: 1. Urkundspersonen

Art. 1

Eignungsprüfung a. Erfordernis 1 Die kantonale Eignungsprüfung hat die Befähigung des Bewerbers zur Vornahme von Beurkundungen nachzuweisen. 2 Die Prüfung hat auch abzulegen, wer von neuem um die Beurkundungs befugnis nachsucht, nachdem sie zehn Jahre erloschen war.

Art. 2

* ...

Art. 3

c. Prüfung 1 Die Eignungsprüfung setzt sich aus einer schriftlichen und einer mündli chen Prüfung zusammen. 2 Die schriftliche Prüfung besteht in der Abfassung einer oder mehrerer Klausurarbeiten. Der Bewerber kann die erforderlichen Erlasse beiziehen. 3 Die mündliche Prüfung soll in der Regel höchstens zwei Stunden dau ern. 4 Die Prüfung der Gemeindenotare hat der beschränkten Beurkundungs befugnis zu entsprechen. 1) GDB 210.3 OGS 1980, 60
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