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Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsan... (134.13)

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Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsan... (134.13)

Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft

Verordnung über die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft * (VWG) vom 22. November 1996 (Stand 1. März 2015) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 8 und 20 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 1 ) , beschliesst:

Art. 1

* Gerichtspräsidien a. Wählbarkeitsvoraussetzungen 1 In ein Gerichtspräsidium ist wählbar, wer folgende Voraussetzungen er füllt: a. abgeschlossenes juristisches Studium; b. mehrjährige juristische Berufserfahrung; c. * Anwaltspatent; d. keine Verlustscheine; e. keine strafrechtliche Verurteilung wegen Handlungen, die mit dem Gerichtspräsidium nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Ver urteilung erscheine nicht mehr im Strafregisterauszug für Privatper sonen.

Art. 1a

* b. Verfahren 1 Bei der erstmaligen Volkswahl in ein Gerichtspräsidium prüft die Rechts pflegekommission die Kandidaturen auf die Erfüllung der Wählbarkeits voraussetzungen. 1) GDB 134.1 OGS 1997, 39
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