Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten (130.41)

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Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten (130.41)

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten

Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 (Stand 1. Juli 1999) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf das Gesetz über die Zuteilung der Aufgaben der Departe mente und Festsetzung der Entschädigungen der nebenamtlichen Behör den und Beamten vom 6. Juni 1971 1 ) , verordnet: 1. ... *

Art. 1

* ... * 2. ... *

Art. 2–4

* ...

Art. 5

1 Mitglieder des Regierungsrates, die aus dem Amte ausscheiden, haben Anspruch auf einen Besoldungsnachgenuss (Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) auf Grund der anrechenbaren Besoldung, wobei ange brochene Jahre voll berechnet werden. Den bei Inkrafttreten dieser Ver ordnung amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates werden sämtliche bisher geleisteten Amtsjahre angerechnet. 2 Als anrechenbare Besoldung gelten: a. die feste jährliche Entschädigung für ein Regierungsratsmitglied, ohne Entschädigung für Landammann und Landstatthalter und ohne Repräsentationsspesen; 1) OGS 1971, 116 OGS 1971, 137
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