Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Beurkundungsgebühren (210.32)

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Verordnung über die Beurkundungsgebühren (210.32)

Verordnung über die Beurkundungsgebühren

OGS 2012, 18 Verordnung über die Beurkundungsgebühren vom 15. März 2012 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes über die öffentliche Beurkun dung (Beurkundungsgesetz) vom 30. November 1980 2 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmu ngen

Art. 1

Gebührenpflicht 1 Die Urkundspersonen beziehen für die Beurkundungstätigkeit die in dieser Verordnung festgelegten Gebühren und Honorare. Der Gebührentarif ist verbindlich. 2 Die Urkundsperson kann ausnahmsweise ganz oder teilweise auf die Geb ühren und Honorare verzichten, wenn: a. eine gemeinnützige Institution zahlungspflichtig ist; b. eine bedürftige Person zahlungspflichtig ist; c. das Wertinteresse des betreffenden Geschäfts gering ist; d. dies sachlich gerechtfertigt ist und triftige Gründe für eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorliegen.

Art. 2

Gebühren und Honorare 1 Die Gebühr ist das Entgelt für die Tätigkeiten, die üblicherweise mit der Erstellung der Urkunde verbunden sind, nämlich für die Ermittlung des Parteiwillens, das Ausfertigen der Urkunde, das Feststellen der Identität, den eigentlichen Beurkundungsakt und die Anmeldung eintragungsbedürftiger Geschäfte beim Register. 1 OGS 2012, 18 2 GDB 210.3
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