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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterri... (415.340)

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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterri... (415.340)

Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule vom 3 1. Mai 2002 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 1 1 des Konkordat s über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kindergartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unterrichten.
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Art. 2

Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualifikation erhalten ein von den Konk ordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom. Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan.
2 Die im Studienjahr 2002/03 beginnenden Kurse werden bis zu ihrem Abschluss in der Zuständigkeit der sie organisierenden Kantone durchgeführt; die Bestimmungen des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz über die Zulassung zum Studium (Art. 9 und 10) sowie die Finanzierung (Art. 19 bis 21) finden keine Anwendung.
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Art. 3

In den folgenden Studienjahren richtet sich die Durchführung an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz nach dem Leistungsauftrag des Konkordatsrats. Studiendauer
1 Die Zusatzqualifikation dauert vier Semester .
2 II. Aufnahme, Leistungsnachweis und Diplomierung Der Präsenzunterricht umfasst während der ersten drei Semester 600 berufsfeldbezogene Projektarbeit abgeschlossen.

Art. 4

Aufnahme
1 a. das Kindergartenlehrdiplom, Voraussetzungen für die Aufnahme in die Zusatzqualifikation si nd: b. eine mindestens zweijährige erfolgreiche Berufspraxis als Kindergartenlehrperson, c. Grundkenntnisse in elektronischer Textverarbeitung und Informationsbe- schaffung sowie
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