Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung (830.42)

CH - OW

Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung (830.42)

Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung

Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008 (Stand 1. Juli 2008) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck 1 Diese Verordnung bezweckt die Förderung von Angeboten und die Durchführung von Pilotprojekten im Kanton, welche dazu beitragen, den Bedarf an stationären Pflegebetten in der Betagtenbetreuung möglichst tief zu halten.

Art. 2

Fördermassnahmen a. Grundsatz 1 Der Kanton stellt für Angebote und Pilotprojekte im Kanton Beiträge von jährlich bis zu insgesamt Fr. 150 000.– zur Verfügung, davon höchstens Fr. 100 000.– für ein einzelnes Projekt. 2 Beitragsberechtigt sind Einwohnergemeinden, die solche Angebote schaffen oder Pilotprojekte durchführen. Sie können diese auch Dritten in Auftrag geben oder in Zusammenarbeit mit Organisationen oder Institutionen umsetzen. 3 Für die Angebote und Pilotprojekte sind gesonderte Kostenstellenrechnungen zu führen. 1 GDB 810.1 OGS 2008, 52
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