Monitoring Gesetzessammlung

Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte (416.90)

CH - OW

Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte (416.90)

Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte

Verwaltungsvereinbarung über die Lehraufsicht für Forstwarte vom 1. April 2008 1 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt die Regelung der Lehraufsicht für Fors twart e oder Forstwartinnen EFZ im Kanton Obwalden.

Art. 2

Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt: a. die Übernahme der vom Amt für Berufsbildung Obwalden delegier ten Aufgaben im Beruf Forstwart oder Forstwartin EFZ an das Amt für Wald und Energie des Kantons Nidwalden gemäss Leistungsvereinbarung vom 12. September 2007 zwischen Amt für Berufsbildung und Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, b. die Aufgaben des zuständigen Mitarbeiters des Amtes für Wald und Energie (Forstlicher Ausbildungsleiter) des Kantons Nidwalden im Ra hmen der Lehr aufsicht (Leistungsumfang) im Kanton Obwalden, c. die Stellung des Leistungserbringers gegenüber dem Amt für Wald und Raumentwicklung Obwalden, d. die Finanzierung der Leistungserbringung. B. Leistungsumfang

Art. 3

Leistungen Der Forstliche Ausbildungsleiter von Nidwalden erbringt für den Kanton Obwalden folgende Leistungen: 1 Nicht im Amtsblatt veröffentlicht
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