Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe (874.11)

CH - OW

Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe (874.11)

Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe

874.11 Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember
1973
2 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: I. Jugendpf lege

Art. 1

Aufgabenverteilung Die Aufgaben der Jugendpflege gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Jugendhilfegesetzes werden den kantonalen Dienststellen der Jugendhilfe wie folgt zugeteilt: a. fachliche Unterstützung und Beratung der Erziehungsträger: allgemeine Berufsberatung, Erziehungsberatung und schulpsychologischer Dienst; b. Förderung der Jugendlichen und Zusammenarbeit mit Jugendpflege- organisationen: alle Dienststellen, insbesondere die Jugendberatungs stelle; c. Gesundheitspflege und Lebenskunde: Schulgesundheitsdienst in Zusammenarbeit mit den schulischen und kirchlichen Instanzen; d. Freizeiteinrichtungen: Jugendberatungsstelle; e. Filmund Medienerziehung: Jugendberatungsstelle in Verbindung mit der Kommission für Medienfragen; f. kulturelle Veranstaltungen: Jugendberatungsstelle in Verbindung mit den nichtstaatlichen Trägern der Jugendhilfe.

Art. 2

Besondere Aufgaben der Jugendberatungsstelle Die kantonale Jugendberatungsstelle befasst sich im Rahmen ihrer Aufgaben insbesondere mit: a. Information der Öffentlichkeit und der Behörden über die zeitgemässen Erfordernisse der Jugendhilfe; b. Vermittlung von Kontakt und von Dienstleistungen zwischen c. Förderung von Freizeiteinrichtungen und kulturellen Zentren, wie d. Unterstützung von Bestrebungen zur Literatur, Musik, Filmund Fernseherziehung mit besonderer Berücksichtigung der Medienkunde;
1 LB XIV, 338; geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar
1989 (LB XX, 255), das Gesetz über die Justizr eform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit
1. Januar 2011 (ABl 2010, 1030/1070 Ziff. III. 25. und 1327), und den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (ABl 2012, 798 und
1177)
2 LB XIV, 330
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht