Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (880.21)

CH - OW

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (880.21)

Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 2002 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung der Wohn- verhältnisse in Berggebieten vom 20. März 1970 2 sowie der Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 17. April
1991
3 , gestützt auf Artikel 4 und 10 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung vom 27. September 1992 4 , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Der Kanton beteiligt sich an den Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 5 (nachfolgend Bundesgesetz genannt) durch die Ausrichtung von Beiträgen.
2 Beiträge werden an Projekte im Berggebiet der Bergzonen I bis IV 6 geleistet.

Art. 2

Kantonsbeitrag
1 Der gemäss dem Bundesgesetz zu leistende kantonale Beitrag wird vom zuständigen Departement als Pauschalbeitrag festgelegt.
2 Für die Kantonsbeiträge gelten die Vorschriften über die Finanzhilfen des Bundes.
3 Beiträge, die gestützt auf die kantonale Denkmalschutzverordnung 7 gewährt werden, dürfen nicht an die Kantonsleistung angerechnet werden.

Art. 3

Kriterien Wenn die vom Bund und vom Kanton zur Verfügung gestellten Mittel nicht für alle Gesuche ausreichen, so werden diese auf Grund der folgenden Kriterien berücksichtigt: a. Dringlichkeit, b. regionale Verteilung, c. Gesuchseingang.

Art. 4

Zuständigkeit
1 Das zuständige Departement legt in Richtlinien die obere Grenze der anrechenbaren Baukosten, den anzuwendenden Satz der Bundes- und Kantonshilfe, die Höhe der Pauschalbeiträge, die Gründe für eine Kürzung der Finanzhilfe und die Härtefallregelung fest.
2 Das zuständige Departement entscheidet über die Zusicherung von Beiträgen durch Verfügung.
3 Das zuständige Amt vollzieht diese Verordnung, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde zuständig ist.
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