Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (975.31)
Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (975.31)
Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele
Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbs mässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) sowie der Interkantonalen Vereinba rung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , * als Verordnung: 1. Tombola
Art. 1
Bewilligung 1 Verlosungen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die im Zusammenhang mit Unterhaltungsanlässen ver anstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola), sind Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal ge stattet. 2 Der Verkauf der Lose darf im Kanton am Tag des Anlasses und am Tag unmittelbar vor dem Anlass erfolgen. 3 Bewilligungsbehörde ist der Einwohnergemeinderat. Er regelt Lospreis, Wert der Gaben und Ziehung und setzt die Bewilligungsgebühren fest. Er prüft die Abrechnung. 1) SR 935.51 2) GDB 975.42 3) GDB 101.0 OGS 1978, 4