Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle (874.21)
Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle (874.21)
Verordnung über die kantonale Jugendberatungsstelle
über die kantonale Ju gendberatungsstelle vom 16. November 1984 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 sowie auf Artikel 14 Absatz 1, Artikel 17 und Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember 1973 3 , als Verordnung: I. Allgemeines
Art. 1
Institution Der Kanton führt eine kantonale Jugendberatungsstelle. 4
Art. 2
Aufgaben Die kantonale Jugendberatungsstelle hat seinerseits die Aufgabe, die Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den übrigen Institutionen und Behörden auf kantonaler und kommunaler Ebene zu koordinieren und zu fördern. Anderseits obliegt ihr die Beratung von Jugendlichen und deren Eltern bei persönlichen Problemen, die nicht unmitte lbar mit der Berufswahl oder der Schule in Zusammenhang stehen und die nicht vom Sozialdienst der Gemeinde selbst geleistet werden kann.
Art. 3
Zuständigkeitsbereich Der kantonale Jugendberater ist für alle Gemeinden des Kantons zuständig.
Art. 4
Unentgeltlichkeit
1 Die Inanspruchnahme der kantonalen Jugendberatung ist im üblichen Rahmen unentgeltlich.
2 Für die weitergehende Inanspruchnahme kann eine Gebühr im Rahmen der Allgemeinen Gebührengesetzgebung 5 erhoben werden. 6
Art. 5
Zusammenarbeit Die kantonale Jugendberatungsstelle arbeitet mit allen an der Jugendhilfe interessierten Stellen und Einrichtungen zusammen; insbesondere mit der allgemeinen Berufsberatung, dem schulpsychologischen Dienst, dem sozialmedizinischen Dienst und den Institutionen der Gemeinden. II. Organisation
Art. 6
Wahl Der Regierungsrat wählt den kantonalen Jugendberater.