Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst (410.53)

CH - OW

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst (410.53)

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst

über den schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 59, 64 und 65 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 2 , als Verordnung: I. Allgemeines

Art. 1

Institution
1 Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst.
2 Dem schulpsychologischen Dienst angeschlossen ist eine Stelle für psychomotorische Therapie.

Art. 2

Aufgaben
1 Der schulpsychologische Dienst steht als neutrale Beratungs- und Begutachtungsstelle den Eltern, den Erziehungsbehörden und den Lehrern in Erziehungs- und Schulfragen zur Verfügung. Er kann in Anspruch genommen werden für vorschulpflichtige Kinder, Volksschüler und aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die im Kanton Wohnsitz haben und eine weiterführende Schule besuchen.
2 Der kantonalen Stelle für die psychomotorische Therapie obliegt die Behandlung und Förderung von Kindern im genannten Bereich. Sie ist auch für die Beratung von Eltern, Lehrern und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie zuständig.

Art. 3

Zuständigkeit Der schulpsychologische Dienst sowie die Stelle für die psychomotorische Therapie sind für alle Gemeinden des Kantons zuständig.

Art. 4

Unentgeltlichkeit Die Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und der Therapiestelle ist unentgeltlich. II. Organisation

Art. 5

Unterstellung
1 Der schulpsychologische Dienst ist dem Bildungs- und Kulturdepartement 3 unterstellt.
2 Die Therapiestelle ist dem schulpsychologischen Dienst unterstellt.
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