Verordnung über die Kantonsschule (414.21)
Verordnung über die Kantonsschule (414.21)
Verordnung über die Kantonsschule
über die Kantonsschule vom 11. Oktober 1984 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und die Artikel 47 und 81 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Rechtsform Der Kanton führt in Sarnen eine Kantonsschule in der Form einer unselbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.
Art. 2
Zweck
1 Die Kantonsschule vermittelt eine umfassende Allgemeinbildung, indem sie die Entfaltung der geistigen, körperlichen und seelischen Anlagen der Schüler fördert, das Denken in Zusammenhängen schult und jene fachspezifischen Grundkenntnisse und -fähigkeiten vermittelt, die zur Erlangung der Hochschulreife führen. 4
2 Sie vermittelt ihre Bildung auf den Grundlagen des Christentums und den Grundsätzen von Demokratie, Freiheit und sozialer Gerechtigkeit.
3 Die Kantonsschule bietet die Möglichkeit, einen vom Bund und von der Schweizerischen Erziehungsdirektorenkonferenz anerkannten Maturitäts- ausweis gemäss «Verordnung des Bundesrates/Reglement der Schweizeri- schen Erziehungsdirektorenkonferenz über die Anerkennung von gymnasia- len Maturitätsausweisen» 5 zu erlangen. 6
4 Es ist sowohl der ungebrochene als auch der gebrochene Bildungsweg möglich. 7
Art. 3
8 Ausbildungsdauer und Schwerpunktfächer
1 Die Ausbildung nach der Primarschule bis zur Maturität dauert sechs Jahre.
2 Der Regierungsrat legt auf Antrag der Kantonsschulkommission die an der Kantonsschule unterrichteten Schwerpunktfächer fest. Auf die interkantonale Koordination ist, soweit möglich, Rücksicht zu nehmen.
3 Der Regierungsrat legt die Mindestschülerzahl zur Führung eines Schwer- punktfaches fest. II. Zuständigkeit
Art. 4
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Art. 5
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