Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen (810.11)
Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen (810.11)
Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen
Verordnung über öffentliche Badeanstalten und weitere Einrichtungen vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 1992) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 42 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für: a. öffentliche Seebäder, die als solche gekennzeichnet sind oder die über Anlagen für den Badebetrieb verfügen; b. öffentliche Bäder mit künstlichen Schwimmbecken, wie Freiluftbäder und Hallenbäder; c. Schwimmbäder, Sprudelbäder und dergleichen in Hotels, Schulen, Heil- und Erziehungsanstalten; d. Heilbäder. 2 Saunabetriebe, Dampfbäder und ähnliche Betriebe, die nicht ausschliesslich dem Privatgebrauch dienen, haben die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Verordnung zu erfüllen.
Art. 2
Bewilligung 1 Neu- und Umbauten von Bädern bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes, welches vorgängig die Begutachtung des kantonalen Laboratoriums einholt. 2 Mit dem Bewilligungsgesuch für Bäder mit künstlichen Becken sind Beschreibungen der Badewasseraufbereitung und Angaben über die vorgesehene Besucherkapazität einzureichen. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 84