Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels (720.611)
Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels (720.611)
Verwaltungsvereinbarung über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels
über den gemeinsamen Unterhalt und Betrieb des Loppertunnels vom 20. November 2001 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, gestützt auf Artikel 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom
8. März 1960 2 , Artikel 57a des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) vom 19. Dezember 1958 3 und Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Ordnungsbussen im Strassenverkehr vom 24. Juni 1970 4 , vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Zweck Die Parteien bezwecken nach Massgabe dieser Vereinbarung, den Loppertunnel und seine technischen Einrichtungen gemeinsam, umfassend und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu betreiben und zu unterhalten.
Art. 2
Begriffe
1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit.
2 Stammkanton ist derjenige Kanton, der ohne Berücksichtigung der Gebietshoheit im Rahmen dieser Vereinbarung für den Betrieb und den Unterhalt des Loppertunnels zuständig ist.
Art. 3
Örtlicher Geltungsbereich
1 Der gemeinsame Betrieb und Unterhalt erstreckt sich unter Vorbehalt von Abs. 2 auf den Loppertunnel und dessen Nebenanlagen inner- und ausserhalb des Tunnels.
2 Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeits- abschnitt im Sinne von Art. 57a SVG 5 .
Art. 4
Funktioneller Geltungsbereich 1. Betrieb
1 Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, die Schadenwehren und der Polizeidienst.
2 Der betriebliche Unterhalt umfasst die Massnahmen zur Gewährung des sicheren Funktionierens der Tunnelanlagen, wie die Kontrolle der technischen Einrichtungen, die Tunnelreinigung, den Winterdienst und kleinere Reparaturen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.
3 Die Schadenwehren umfassen die Feuer-, Öl-, Chemie- und Strahlenwehr nach Art. 42 Abs. 2 der Verordnung über die Nationalstrassen 6 .
4 Der Polizeidienst umfasst den verkehrs-, den sicherheits- und den kriminalpolizeilichen Dienst.
Art. 5
2. Unterhalt
1 Als Unterhalt gelten der bauliche Unterhalt sowie die Erneuerung der Tunnelanlagen nach den Weisungen des Bundesamtes für Strassen.