Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz (975.11)
Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz (975.11)
Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz
Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz vom 28. Januar 2005 (Stand 1. April 2005) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7, 14 und 21 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes vom 28. Januar 2005 1 ) , beschliesst: 1. Organisation
Art. 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für: a. den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen; b. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale; c. die Stellungnahme gemäss Art. 13 des Spielbankengesetzes 2 ) zu Standortkonzessionsgesuchen für Spielbanken. Dazu holt er vorgängig die Stellungnahme des betreffenden Einwohnergemeinderats ein.
Art. 2
Zuständiges Amt 1 Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.
Art. 3
Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten; b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe; 1 GDB 975.1 2 SR 935.52 OGS 2005, 10