Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (451.51)

CH - OW

Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (451.51)

Verordnung über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken

über die Kantonsbibliothek und die Schulbibliotheken (Bibliothekenverordnung) 1 vom 7. September 1978 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 30 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 und Artikel 61 des Gesetzes über Schule und Bildung (Schulgesetz) vom 28. Mai
1978
4 , als Verordnung: I. Zweck und Aufbau der Kantonsbibliothek

Art. 1

Zweck Die Kantonsbibliothek ist eine der Öffentlichkeit zugängliche Studien- und Bildungsbibliothek. Sie fördert das geistige Leben sowie die wissenschaftliche Tätigkeit und stellt zudem Literatur für die Verwaltung des Kantons und der Gemeinden bereit.

Art. 2

Sammelgebiete Die Kantonsbibliothek enthält und sammelt: a. Druckschriften über den Kanton Obwalden, von Obwaldner Bürgern und in Obwalden ansässigen Einwohnern und allgemein Obwaldner Imprimate sowie handschriftliche Nachlässe, Manuskripte, Fotografien, geografische Karten, Grafika wie Radierungen, Stiche usw., Schallplatten und andere Tonträger, die Obwalden betreffen; b. Druckschriften aus den Gebieten der Staats- und Gemeindeverwaltung nach Absprache mit dem Staatsarchiv; c. Druckschriften der allgemeinen Bildung und Wissenschaft sowie Belletristik; d. Deposita von Vereinigungen und Institutionen sowie von Privaten, soweit dies im Interesse der Öffentlichkeit liegt und für die Bibliothek sowohl räumlich als personell tragbar ist.

Art. 3

Tätigkeitsbereich Die Kantonsbibliothek erfüllt ihren Zweck durch: a. Ausleihe ihrer Bestände im Rahmen des Benützungsreglementes, b. Vermittlung von Büchern im interbibliothekarischen Leihverkehr, c. Führung entsprechender Gesamt- und Spezialkataloge, d. Informationsdienste, e. Zusammenarbeit mit den Schüler- und Lehrerbibliotheken der Gemeinden und der kantonalen Schulen. II. Organisation

Art. 4

Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonsbibliothek aus.
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