Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin (416.41)
Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin (416.41)
Verordnung über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin
über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin vom 30. Juni 1978 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Landwirtschaftsgesetzes, Fassung gemäss Bundesge- setz vom 14. Dezember 1973 2 , der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung (VLB) vom 25. Juni 1975 3 sowie der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin vom
16. Januar 1974 4 , gestützt auf Artikel 41 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai
1978
5 , als Verordnung: I. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich Diese Verordnung regelt im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin: a. die berufliche Grundausbildung und Fortbildung des Landwirts, b. die Haushaltlehre und die Berufsbildung der Bäuerin, c. ... 6 d. die Weiterbildung. II. Organe und ihre Aufgaben
Art. 2
Regierungsrat Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Berufsbildung und Beratung des Landwirts und der Bäuerin aus. Ihm obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl des Direktors, der haupt- und nebenamtlichen Lehrkräfte, des Werkführers und des Dienstpersonals der landwirtschaftlichen Schule, b. ... 7 c. Festlegung der Kostgelder an der landwirtschaftlichen Schule.
Art. 3
8 Zuständiges Departement Das zuständige Departement vollzieht die Vorschriften über die Berufsbildung des Landwirts und der Bäuerin, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht ausdrücklich eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig bezeichnen.
Art. 4
9