Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung (416.51)
Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung (416.51)
Verordnung über die hauswirtschaftliche Weiterbildung
über die hauswirtschaftliche Weiterbildung vom 13. November 1987 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (BBG) vom
19. April 1978 2 , der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) vom
7. November 1979 3 und der Verordnung über die hauswirtschaftliche Ausbildung und über die Berufsbildung der Bäuerin, Fassung vom
5. November 1986 4 , sowie gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 5 und Artikel 42 des Schulgesetzes (SchG), Fassung vom 18. Oktober 1987 6 , als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Grundsatz
1 Der Kanton fördert die hauswirtschaftliche Weiterbildung für Jugendliche und Erwachsene durch: a. die Durchführung von einzelnen Kursen gemäss Art. 2 und 3 dieser Verordnung, b. den Abschluss von Vereinbarungen mit andern, ausserkantonalen Schulen, welche die Aufnahme von Teilnehmern mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton in solche Kurse regeln, c. die Unterstützung von gemeindlichen und gemeinnützigen Organisationen, welche Kurse gemäss Art. 2 und 3 dieser Verordnung anbieten.
2 Der Kanton führt zu diesem Zweck eine kantonale hauswirtschaftliche Fachschule.
Art. 2
Kursformen
1 Folgende Kursformen werden im Rahmen der hauswirtschaftlichen Weiterbildung durch den Kanton angeboten und/oder unterstützt: a. Einzelkurse zu einem in Art. 3 dieser Verordnung aufgeführten Inhalt mit höchstens 40 Lektionen, b. Kursreihen in Form von ganz- oder halbtägigen Veranstaltungen mit mindestens 60 Lektionen.
2 Bei Bedarf können Intensivkurse mit einer Dauer von 18 bis 36 Wochen und mindestens 600 Lektionen angeboten werden.
Art. 3
Inhalt Als hauswirtschaftliche Weiterbildung gelten jene Veranstaltungen, die Inhalte aus folgenden Bereichen zum Gegenstand haben: a. Wohnen/Gemeinschaft, b. Haushaltführung/Konsumentenfragen, c. Ernährung/Kochen/Konsumentenfragen, d. Handarbeiten/Nähen/Werken, e. Bekleidung/Textilkunde/Textilpflege,