Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Feuerwehr (546.11)

CH - OW

Verordnung über die Feuerwehr (546.11)

Verordnung über die Feuerwehr

über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 und 17 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 2 , als Verordnung:

Art. 1

Feuerwehrorgane des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Feuerwehren der Gemeinden aus.
2 Er wählt eine kantonale Feuerwehrkommission von sieben Mitgliedern, deren Vorsitz von Amtes wegen der Vorsteher des zuständigen Departements führt, sowie einen kantonalen Feuerwehrinspektor und umschreibt ihre Aufgaben und Befugnisse. 3

Art. 2

Feuerwehrorgane der Gemeinden
1 Die Feuerwehren stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates.
2 Der Einwohnergemeinderat wählt den Feuerwehrrat, den Feuerwehr- kommandanten, den Vize-Kommandanten und die Feuerwehroffiziere. Letztere sind nur wählbar, wenn sie entsprechende Feuerwehrkurse besucht haben. Dem Feuerwehrrat müssen der Feuerwehrkommandant und wenigstens ein Mitglied des Gemeinderates angehören. 4

Art. 3

Dienstpflicht
1 Der Feuerwehrrat bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichtigen dienstpflichtig und wer ersatzpflichtig ist.
2 Er entscheidet über Einteilung, Versetzung und Entlassung der Dienstpflichtigen und Freiwilligen.

Art. 4

5 Ersatzabgabe
1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,2 Prozent des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrages. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet.
2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabepflichtigen mindestens Fr. 20.– und höchstens Fr. 300.–.

Art. 5

Befehlsgewalt Die Befehlsgewalt über die gesamte Feuerwehr einer Gemeinde steht dem Feuerwehrkommandanten zu, der dem Einwohnergemeinderat verantwortlich ist.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht