Verordnung über die Feuerwehr (546.11)
Verordnung über die Feuerwehr (546.11)
Verordnung über die Feuerwehr
über die Feuerwehr vom 19. Dezember 1980 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 2 und 17 des Gesetzes über den Schutz gegen Feuer und andere Naturgewalten (Feuerschutzgesetz) vom 30. November 1980 2 , als Verordnung:
Art. 1
Feuerwehrorgane des Kantons
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Feuerwehren der Gemeinden aus.
2 Er wählt eine kantonale Feuerwehrkommission von sieben Mitgliedern, deren Vorsitz von Amtes wegen der Vorsteher des zuständigen Departements führt, sowie einen kantonalen Feuerwehrinspektor und umschreibt ihre Aufgaben und Befugnisse. 3
Art. 2
Feuerwehrorgane der Gemeinden
1 Die Feuerwehren stehen unter der Aufsicht des Einwohnergemeinderates.
2 Der Einwohnergemeinderat wählt den Feuerwehrrat, den Feuerwehr- kommandanten, den Vize-Kommandanten und die Feuerwehroffiziere. Letztere sind nur wählbar, wenn sie entsprechende Feuerwehrkurse besucht haben. Dem Feuerwehrrat müssen der Feuerwehrkommandant und wenigstens ein Mitglied des Gemeinderates angehören. 4
Art. 3
Dienstpflicht
1 Der Feuerwehrrat bestimmt, wer von den Feuerwehrpflichtigen dienstpflichtig und wer ersatzpflichtig ist.
2 Er entscheidet über Einteilung, Versetzung und Entlassung der Dienstpflichtigen und Freiwilligen.
Art. 4
5 Ersatzabgabe
1 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt 1,2 Prozent des ordentlichen Staats- und Gemeindesteuerbetrages. Für Steuerpflichtige, die gemeinsam veranlagt werden, wird die Ersatzabgabe je auf dem hälftigen Steuerbetrag berechnet.
2 Die jährliche Ersatzabgabe beträgt je Abgabepflichtige oder je Abgabepflichtigen mindestens Fr. 20.– und höchstens Fr. 300.–.
Art. 5
Befehlsgewalt Die Befehlsgewalt über die gesamte Feuerwehr einer Gemeinde steht dem Feuerwehrkommandanten zu, der dem Einwohnergemeinderat verantwortlich ist.