Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (451.11)
Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (451.11)
Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege
Verordnung über die Kulturförderung und Kulturpflege (Kulturverordnung) vom 25. April 1985 (Stand 1. August 2007) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 30, 31 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , als Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Aufgabenteilung 1 Die Förderung des kulturellen Lebens und die Pflege der überlieferten Kulturgüter obliegt dem Kanton und den Gemeinden.
Art. 2
Aufgaben des Kantons a. Kulturförderung 1 Der Kanton fördert im Rahmen dieser Verordnung künstlerische, wissenschaftliche und andere Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen und Einzelner. 2 Er kann Aufgaben der Kulturförderung selbst übernehmen oder anregen, wenn die Erfüllung dieser Aufgaben im kantonalen Interesse liegt. 3 Er achtet bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Unabhängigkeit und Freiheit kulturellen Schaffens und Wirkens.
Art. 3
b. Kulturpflege 1 Der Kanton fördert im Rahmen dieser Verordnung die Bestrebungen der Gemeinden, kultureller Institutionen oder Einzelner zum Schutz und zur Erhaltung überlieferter Kulturgüter. 1 GDB 101.0 OGS 1986, 59