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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschu... (415.337)

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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschu... (415.337)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStudierendenverordnung) vom 3. September 2004 1 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentral schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 2 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Studierende
1 a. Studierende der Diplomstudiengänge, Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten gestützt auf das PHZKonkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002 folgende Kategorien: b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzaus bildungen, c. Mobilitätsstudierende.
2

Art. 2

Mobilitätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hoc hschule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamt schweizerisch oder international aner kannten Austauschprogramms oder einer Partnerschaftsvereinbarung für eine bestim mte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rec hte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule imma trikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. Hö rerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule und im Einvernehmen mit den betroffenen Dozentinnen und Dozenten einzelne Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platz verhältnisse dies erlauben. Hörerinnen und Hörer

Art. 3

Organisationen von Studierenden
1 Die Studierenden einer Teilschule der PHZ können eine Organisation bilden, welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
2 Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in Statuten zu regeln.
3

Art. 4

Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Konferenz. Die Studierenden sind durch ihre Teilschule über Fragen der Ausund Weiterbildung/Zusatzausbildung zu informieren. Sie wi rken in den inhaltlichen und lernorganisatorischen Angelegenheiten ihrer Teilschule und Information und Mitwirkung der Studierenden
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