Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die T... (812.21)

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Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die T... (812.21)

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 23. November 1931 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald erlässt, in Ausführung des Artikels 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnah men gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 1 ) , des Artikels 48 der bun desrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 20. Juni 1930 2 ) und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Ausrichtung von Bundesbei trägen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 3 ) , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Die Aufsicht über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der Vollziehungsverordnungen dazu ist Sache des Sanitätsrates.

Art. 2

1 Die Durchführung dieser Massnahmen in den Gemeinden obliegt: 1. den amtlichen Gemeindeärzten; 2. den Einwohnergemeinderäten; 3. * den Bürgergemeinderäten, soweit ihnen in ihrer Eigenschaft als Ar menbehörden bezügliche Aufgaben überbunden sind; 4. den privaten Fürsorgeorganisationen zur Bekämpfung der Tuberku lose, soweit sie sich zur Mitarbeit bereit erklären und die Durchfüh rung der Massnahmen übernehmen. 1) SR 818.102 2) SR 818.102.1 3) BS 4, 380 OGS 1932, 94
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