Verordnung über Patientenrechte (830.31)
Verordnung über Patientenrechte (830.31)
Verordnung über Patientenrechte
Verordnung über Patientenrechte vom 24. Oktober 1991 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 44 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , als Verordnung:
Art. 1
Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Rechte von Personen, die sich in Behandlung befinden bei Berufsausübenden oder in Einrichtungen, die gemäss Gesundheitsgesetz der Bewilligungspflicht unterstehen. Sie gilt auch in Einrichtungen des Kantons.
Art. 2
Anspruch auf anerkannte Behandlungsmethoden 1 Wer sich in Behandlung begibt, hat Anspruch auf Untersuchung, Behandlung und Pflege unter Beachtung der Menschenwürde und nach den anerkannten Grundsätzen der Fachkunde sowie der Wirtschaftlichkeit. 2 Die Privatsphäre und die Persönlichkeitsrechte sind zu wahren.
Art. 3
Aufklärung 1 Patienten haben Anspruch auf Aufklärung über die Diagnose sowie den Behandlungsplan (Untersuchungen, Eingriffe, Behandlungen) und die damit verbundenen Vor- und Nachteile sowie Risiken. 2 Ebenso ist über die Heilmittel und deren Wirkung aufzuklären. 3 Die Auskünfte sind mit der gebotenen Schonung zu erteilen. Sie können unterbleiben, wenn sofortiges Handeln notwendig ist. In diesem Fall hat die Aufklärung anschliessend zu erfolgen. 1 GDB 810.1 OGS 1991, 82