Bildungsgesetz (410.1)
Bildungsgesetz (410.1)
Bildungsgesetz
Bildungsgesetz (BiG) vom 16. März 2006 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 26 bis 29 sowie 60 der Kantonsverfassung vom 19. 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Geltungsbereich und Bildungsziele
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Aus- und Weiterbildung auf allen Stufen. Es enthält zudem Bestimmungen über die Schuldienste, die schulergänzen den Angebote sowie die Ausbildungsbeiträge.
Art. 2
Bildungsziele 1 Das Bildungswesen ermöglicht im Rahmen dieses Gesetzes Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine Bildung nach Massgabe ihrer Anla gen, Eignungen und Interessen und fördert das Bewusstsein für die Be deutung des lebenslangen Lernens. 2 Die öffentlichen Schulen: a. erziehen zu einem Verhalten, das sich an christlichen, humanisti schen und demokratischen Wertvorstellungen orientiert; b. fördern die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewuss ten, toleranten und reflexionsfähigen Persönlichkeit; c. schaffen die Grundlagen für die Mitgestaltung des gesellschaftli chen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens sowie für verantwor tungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt. GDB 101.0 OGS 2006, 95