Monitoring Gesetzessammlung

Gesundheitsgesetz (810.1)

CH - OW

Gesundheitsgesetz (810.1)

Gesundheitsgesetz

Gesundheitsgesetz (GesG) vom 3. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 34 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das öffentliche Gesundheitswesen im Kanton Ob walden. 2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften eidgenössischer Erlasse oder inter kantonaler Vereinbarungen und ergänzende kantonale Vorschriften.

Art. 2

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, die Förderung, den Schutz und die Wiederherstellung der Gesundheit. 2 Durch Massnahmen der Gesundheitsförderung und der Prävention sol len Beeinträchtigungen der Gesundheit soweit als möglich entgegenge wirkt sowie die Förderung und die Erhaltung gesunder Lebensstile unter stützt werden. 3 Die Bevölkerung trägt durch die Wahrnehmung ihrer Eigenverantwor tung hinsichtlich ihrer Gesundheit angemessen zur Erreichung des Geset zeszwecks bei. GDB 101.0 OGS 2015, 64
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