Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Strafrechtspflege (320.110)

CH - OW

Verordnung über die Strafrechtspflege (320.110)

Verordnung über die Strafrechtspflege

über die Strafrechtspflege (Strafprozessordnung) vom 9. März 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 78 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 und in Anwendung des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 4. März
1973
3 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: ERSTER TEIL: VERFAHREN GEGEN ERWACHSENE I. Titel: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

Art. 1

A. Achtung der Menschenwürde Im ganzen Verfahren ist der Beschuldigte als Mensch zu achten.

Art. 2

B. Strafverfolgung von Amtes wegen oder auf Antrag
1 Die strafbaren Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt und beurteilt.
2 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, dürfen die Behörden erst einschreiten, wenn ein Strafantrag vorliegt. In dringenden Fällen können vor Einreichung des Strafantrages Massnahmen zur Beweissicherung ergriffen werden.
3 Auf die Verfolgung oder Bestrafung darf verzichtet werden, wenn: a. die Voraussetzungen der Strafbefreiung nach Art. 52 bis 54 StGB 4 erfüllt sind; 5 b. die Tat für die zu erwartende Gesamtstrafe oder Massnahme nicht ins Gewicht fällt; c. von einer Zusatzstrafe nach Art. 49 Abs. 2 StGB 6 abgesehen werden kann; 7 d. die Tat von einer Behörde des Auslandes verfolgt wird oder diese sich bereit erklärt hat, die Verfolgung einzuleiten. 8

Art. 3

C. Erforschung der Wahrheit
1 Die Polizei-, Untersuchungs- und Gerichtsorgane haben zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die zur Beurteilung der Tat und des Täters von Bedeutung sind.
2 Die Umstände, die für und wider den Beschuldigten sprechen, sind mit gleicher Sorgfalt abzuklären.

Art. 4

D. Freie Beweiswürdigung
1 Die Glaubwürdigkeit und Beweiskraft der Beweismittel beurteilt das Gericht nach seiner freien, aus dem ganzen Verfahren geschöpften Überzeugung.
2 Im Zweifel entscheidet der Richter zu Gunsten des Angeschuldigten.
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