Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (643.11)

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Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (643.11)

Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz

Verordnung zum Allgemeinen Gebührengesetz (VAGG) vom 21. April 2005 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 11 des Allgemeinen Gebührengesetzes vom 21. April 2005 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Gebühren

Art. 1

Allgemeiner Rahmen 1 Für die Amtshandlungen der Staatsverwaltung und als amtliche Kosten in Verwaltungsverfahren gemäss der Verwaltungsverfahrensverordnung 2 ) werden unter dem Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachste henden Rahmen erhoben (Beträge in Fr.): a. vom Regierungsrat oder besonderen Verwaltungsrekurskommissio nen bis 20 000.– b. * von einem Departement oder der Staatskanzlei, von besonderen Verwaltungskommissionen und von der Staatsanwaltschaft sowie von den Amtsstellen bis 10 000.– 2 Wenn grosse wirtschaftliche Interessen der Parteien in Frage stehen oder für besonders umfangreiche oder zeitraubende Geschäfte, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens zum Doppelten des Höchstansatzes.

Art. 2

Auskünfte, Akteneinsicht 1 Auskünfte und Akteneinsicht im üblichen Umfang sind unentgeltlich. 2 Die Gewährung weitergehender Auskünfte kann zu einem Stundenan satz von Fr. 100.– bis Fr. 200.– in Rechnung gestellt werden. 1) GDB 643.1 GDB 133.21 OGS 2005, 30
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