Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgl... (630.51)
Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgl... (630.51)
Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich
Verordnung über die Beteiligung der Einwohnergemeinden am interkantonalen Finanzausgleich vom 28. Juni 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 44 und 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziel und Zweck 1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden partizipieren gemeinsam an den Einzahlungen in oder den Auszahlungen aus dem Ressourcenaus gleich des interkantonalen Finanzausgleichs gemäss dem Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) 2 ) .
Art. 2
Bemessungsgrundlage der Beteiligung 1 Bemessungsgrundlage für die Aufteilung des Ressourcenausgleichs nach Art. 1 dieser Verordnung ist: a. der Kantonssteuerertrag der natürlichen Personen pro Einwohnerge meinde (Einkommens- und Vermögenssteuer) gemäss Steuerge setz 3 ; b. der Kantonssteuerertrag der juristischen Personen pro Einwohner gemeinde (Ertrags- und Kapitalsteuer) gemäss Steuergesetz; c. der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer. 2 Bei der Bemessungsgrundlage gemäss Absatz 1 gilt der Durchschnitt der für die Berechnung des Ressourcenausgleichs des interkantonalen Finanzausgleichs zugrunde liegenden drei Jahre. 1) GDB 101.0 2) SR 613.2 GDB 641.4 OGS 2019, 36