Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtli... (134.151)
Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtli... (134.151)
Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung
Reglement über die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung und die amtliche Verteidigung (REVV) vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht, gestützt auf Artikel 43 der Gebührenordnung für die Rechtspflege vom 28. September 1973 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Entschädigung im Allgemeinen 1 Der Kanton vergütet dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und der amtli chen Verteidigung im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 31 ff. der Gebüh renordnung für die Rechtspflege 2 ) das Honorar und die notwendigen Aus lagen zuzüglich Mehrwertsteuer. 2 Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. 3 Der Honoraransatz beträgt in der Regel Fr. 180.– pro Stunde. Bei be sonderer persönlicher und wirtschaftlicher Bedeutung der Sache für die Partei oder bei besonderer Schwierigkeit der Sache kann der Stundenan satz angemessen erhöht werden. 4 Der unentgeltliche Rechtsbeistand oder die amtliche Verteidigung hat der zuständigen Behörde gemäss Art. 26 des Gesetzes über die Gerichts organisation 3 ) eine detaillierte Aufstellung der Aufwendungen und des ent sprechenden Zeitaufwands einzureichen. 5 Die zuständige Behörde beauftragt die kantonale Finanzverwaltung mit der Auszahlung der Entschädigung. 1) GDB 134.15 2) GDB 134.15 GDB 134.1 OGS 2010, 98