Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strah... (780.32)
Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strah... (780.32)
Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz
Verwaltungsvereinbarung über die Hilfeleistung und Zusammenarbeit im A-Bereich; Strahlenwehr der Zentralschweiz (Strahlenwehr-Vereinbarung) vom 31. März 2006 1 Die Regierungen der Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug vereinbaren: I. All gemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich Die vorliegende Vereinbarung regelt die Organisation, die Ausund Weiterbildung, die Hilfeleistung im Erns tfall und die Finanzierung der Strahlenwehr in den Vereinbarungskantonen.
Art. 2
Zweck 1 Die vorliegende Vereinbarung bezweckt, die Strahlenwehr in der Zentralschweiz unabhängig von Kantonsgrenzen wirtschaftlich und fachlich optimal zu organisi eren. 2 Sie hat sicher zu stellen, dass in jedem Zentralschweizer Kanton innert vertretbarer Frist bei Strahlenerei gnissen ein Ersteinsatz stattfinden kann. II. Organisation
Art. 3
Kantonale Schadenwehrorganisation Die Organisation der kantonalen, regionalen und kommunalen Schadenwehrorganisationen richtet sich nach der Gesetzgebung der Verei nbarungskantone. 1 Nicht veröffentlicht; geändert durch Nachtrag vom 10. Januar 2012, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2012 (RRB vom 18. September 2012; nicht veröffentlicht)