Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels (610.21)
Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels (610.21)
Verordnung über die Verwendung des Alkoholzehntels
über die Verwendung des Alkoholzehntels vom 23. März 1895 1
Art. 1
Die Verwaltung und Verwendung des Alkoholzehntels erfolgt durch den Regierungsrat.
Art. 2
1 Es wird hierüber besondere Rechnung geführt und dieselbe alljährlich dem Kantonsrate unterbreitet.
2 Der Kantonsrat behält sich vor, dem Regierungsrate jeweilen bezüglich der künftigen Verwendung anderweitige Wegleitung zu geben.
3 Überhin soll jedes Jahr nach Massgabe des bezüglichen Bundesgesetzes über die Verwendung des Alkoholzehntels dem Bundesrate zu Handen der Bundesversammlung Bericht erstattet werden.
4 Die Verwendung hat überhaupt nach Massgabe der jeweiligen Bundesbeschlüsse zu erfolgen.
Art. 3
1 In jedem Einzelfalle muss die Verwendung aus dem Alkoholzehntel mit der Bekämpfung des Alkoholismus in seinen Ursachen oder Wirkungen in zweifellosem Zusammenhange stehen.
2 Wo der Alkoholzehntel nicht ausreicht oder wo die Verhältnisse dessen Verwendung nicht gestatten, da kann in den durch Art. 4, 5, 6 Absatz 2, 8 und 9 vorgesehenen Fällen im Falle des Bedürfnisses ein anderweitiger Staatsbeitrag verwilligt werden.
3 Im Falle eines eigentlichen Bedürfnisses kann der Staat ausnahmsweise auch die vollen Kosten zahlen.
Art. 4
Nach näherer Wegleitung der kantonsrätlichen Verordnung vom 27. April
1893
2 können Beiträge verabfolgt werden zur Versorgung:
1. in Trinkerheilanstalten,
2. in Zwangsarbeitsanstalten oder Arbeiterkolonien,
3. in Besserungsanstalten für Minderjährige,
4. in Mädchenasylen und dgl.
Art. 5
1 Es können auch nach bestimmter Wegleitung von Art. 3 (Abs. 1, 2 und 3) im Falle des Bedürfnisses Beiträge verabfolgt werden zur Versorgung in Anstalten:
1. für Irren,
2. für Epileptiker,
3. für Taubstumme und Augenkranke.
2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit solch‘ gutgeleiteten Anstalten Aufnahmsverträge abzuschliessen. Er wird hiebei vorzüglich solche Anstalten berücksichtigen, welche den Grundsatz vollständiger Enthaltsamkeit von geistigen Getränken angenommen haben.